Dieser Grundgedanke kommt denn auch klar in Art. 52 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, wonach das blosse Glaubhaftmachen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ausreicht, um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu bewirken, und gemäss Abs. 3 des gleichen Ar- tikels kann ohne Anhören des Gesuchsgegners eine vorläufige vorsorgliche Verfügung (sogenannte superprovisorische Verfügung) erlassen werden. Be- zeichnend für Verfahren und Entscheid sind demnach die charakteristischen Merkmale des summarischen Verfahrens im Sinne der Art. 137 f. ZPO, wel- ches sich durch eine Beweismittelbeschränkung einerseits und durch einen beschleunigten Verfahrensablauf andererseits auszeichnet. Aufgrund der