4 ZPO). Ihrem Zweck entsprechend müssen einstweilige Verfügungen be- ziehungsweise vorsorgliche Massnahmen rasch, ja schlagartig erlassen wer- den können. Deshalb ist es nicht möglich, den Parteien bei deren Erlass alle Rechtsschutzgarantien eines ordentlichen Prozessverfahrens zu gewähren (Guldener, a.a.O., S. 581). Dieser Grundgedanke kommt denn auch klar in Art.