Gelten nämlich die Gerichtsferien im vorliegenden Fall nicht, erübrigt sich eine Weiterleitung, da dann die Frist offensichtlich nicht eingehalten ist und auch der Bezirksgerichtsausschuss auf die Eingabe nicht eintreten könnte. b) Nach Art. 62 Abs. 1 ZPO stehen während der Gerichtsferien die Fristen still und es dürfen während dieser Zeit im übrigen auch keine rich- terlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden. Von den Gerichtsferien ausgenommen sind unter anderem Amtsbefehlsachen (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) und Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein sum- marisches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO).