74 gung ist am 17. Dezember 1996 mitgeteilt worden, und die Beschwerdefüh- rer berufen sich in ihrer am 15. Januar 1997 aufgegebenen Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Gerichtsferien vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 62 Abs. 1 ZPO), so dass nach ihrem Dafürhalten die Beschwerdefrist von zwan- zig Tagen (sei es nach Art. 233 Abs. 2 oder nach Art. 237 Abs. 1 ZPO) ge- wahrt ist. Es ist demnach vorab diese Frage zu prüfen. Gelten nämlich die Gerichtsferien im vorliegenden Fall nicht, erübrigt sich eine Weiterleitung, da dann die Frist offensichtlich nicht eingehalten ist und auch der Bezirksgerichtsausschuss auf die Eingabe nicht eintreten könnte. b)