237 Abs. 1 ZPO an den jeweiligen Ge- richtsausschuss offen. 73 Aus all diesen Gründen wird auf die Beschwerde im Sinne von Art. 232 ZPO nicht eingetreten. 2.a) Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde an den zustän- digen Bezirksgerichtsausschuss weiterzuleiten ist. Die angefochtene Verfü-