Was für Entscheide über Anordnung oder Nicht-Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gilt, muss aber ebenso für deren Aufhebung und die damit ver- bundene Abschreibung des Verfahrens massgebend sein, weil der Gerichts- präsident in beiden Fällen als Massnahmerichter amtet. Aufgrund dieser funktionalen Identität und mangels einer anderweitigen gesetzlichen Rege- lung steht gegen Abschreibungsverfügungen des Gerichtspräsidenten im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 52 ZPO folglich die Präsidialbeschwerde gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO an den jeweiligen Ge- richtsausschuss offen.