Unbestritten ist, dass den Verfahrensbeteiligten ge- gen den Erlass oder die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen die Präsidialbeschwerde nach Art. 237 Abs. 1 ZPO zur Verfügung steht. Was für Entscheide über Anordnung oder Nicht-Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gilt, muss aber ebenso für deren Aufhebung und die damit ver- bundene Abschreibung des Verfahrens massgebend sein, weil der Gerichts- präsident in beiden Fällen als Massnahmerichter amtet.