Die angefochtene Verfügung ist folglich weder ein Sach- noch ein Prozessur- teil im materiellen Sinne. Zudem handelt es sich in casu auch nicht um einen selbständigen Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung demnach kein beschwerde- fähiger Entscheid im Sinne von Art. 232 ZPO. d) Vielmehr handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Präsidialverfügung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO, welche mit Be- schwerde an den Bezirksgerichtsausschuss hätte angefochten werden müs- sen.