Eine Abschreibungsverfügung im dargelegten Verfahren über vorsorgliche Massnahmen stellt nun aber un- zweifelhaft keine Entscheidung bezüglich der Begründet- oder Unbegrün- detheit des eingeklagten Anspruchs dar, ansonsten in unzulässiger Weise ma- teriellrechtliche Vorentscheidungen getroffen würden (vgl. auch Guldener, a. a. O., S. 581). Desgleichen wurde im angefochtenen Entscheid auch nicht über Prozessvoraussetzungen oder über die gehörige Klageeinleitung geur- teilt, was im übrigen ebenfalls nicht Sache des Massnahmerichters sein kann. Die angefochtene Verfügung ist folglich weder ein Sach- noch ein Prozessur- teil im materiellen Sinne.