Der Sinn vorsorglicher Massnah- men besteht folglich darin, einer Partei während der Prozessdauer vorsorg- lich Rechtsschutz zu gewähren, indem beispielsweise Anordnungen zur Si- cherung der Streitsache oder eine vorübergehende Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses erlassen wird. Eine Abschreibungsverfügung im dargelegten Verfahren über vorsorgliche Massnahmen stellt nun aber un- zweifelhaft keine Entscheidung bezüglich der Begründet- oder Unbegrün- detheit des eingeklagten Anspruchs dar, ansonsten in unzulässiger Weise ma- teriellrechtliche Vorentscheidungen getroffen würden (vgl. auch Guldener, a. a. O., S. 581).