72 und ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaubhaft ge- macht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ändern sich die Verhältnisse oder erweist sich die vorsorgli- che Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt, kann sie aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 52 Abs. 5 ZPO). Der Sinn vorsorglicher Massnah- men besteht folglich darin, einer Partei während der Prozessdauer vorsorg- lich Rechtsschutz zu gewähren, indem beispielsweise Anordnungen zur Si- cherung der Streitsache oder eine vorübergehende Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses erlassen wird.