scheidungen über Prozessvoraussetzungen betreffen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 242; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 3. Aufl., § 37 N 93 ff.). c) Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Abschreibungsverfügung im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen. Nach Art. 52 Abs. 2 ZPO erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes auf Antrag einer Partei die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes