Letzteren ist eigen, dass sie den Gang des Prozessverfahrens betreffen, wogegen prozesserledigende Entscheide unmittelbar die Klage selbst zum Gegenstand haben und den Prozess innerhalb einer Instanz ganz (Endentscheidung) oder zum Teil (Voroder Zwischenentscheidung) beenden. Bei prozesserledigenden Entscheiden muss unterschieden werden zwischen Sachurteilen im materiellen Sinne - welche einen Ausspruch des Gerichtes enthalten über Begründetheit oder Unbegründetheit eines materiellen klägerischen Anspruchs oder (im Falle eines Vorurteils) über einzelne Fragen, von denen Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage abhängig ist - sowie Prozessurteilen, welche Ent-