Die richterlichen Entscheidungen werden in prozesserledigende und in prozessleitende Entscheide aufgeteilt. Letzteren ist eigen, dass sie den Gang des Prozessverfahrens betreffen, wogegen prozesserledigende Entscheide unmittelbar die Klage selbst zum Gegenstand haben und den Prozess innerhalb einer Instanz ganz (Endentscheidung) oder zum Teil (Voroder Zwischenentscheidung) beenden.