Vorweg gilt es demnach zu prüfen, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen überhaupt einen beschwerdefähigen Entscheid darstellt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 232 ZPO werden unter nicht berufungsfähigen Urteilen Sachurteile (mit einem Streitwert unter Fr. 8000.-) und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendende Prozessurteile verstanden (PKG 1989 Nr. 16, PKG 1992 Nr. 24). b) Die richterlichen Entscheidungen werden in prozesserledigende und in prozessleitende Entscheide aufgeteilt.