Erwägungen: 1. a) Nach Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Ferner ist die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich solche gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO gegeben. Vorweg gilt es demnach zu prüfen, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen überhaupt einen beschwerdefähigen Entscheid darstellt.