Aus dem Sachverhalt: Am 4. Dezember 1996 reichte die X. AG beim Vermittleramt ein Vermittlungsbegehren gegen die Nuova X. SA betreffend Firmenrecht ein. Am selben Tage stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, das Handelsregisteramt Graubünden sei anzuweisen, die Eintragung der Firma Nuova X. SA nicht vorzunehmen, und es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB zu untersagen, diese Firma zu verwenden. Der Bezirksgerichtspräsident entsprach diesem Gesuch mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Dezember