8. Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde des Klägers als unbegründet, dringen demgegenüber die Beklagten mit ihrer Beschwerde durch, so gehen die Kosten der vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klägers, der darüber hinaus die Gegenpartei auch für diese Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat. Dabei erscheint eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 9500.- als angemessen, womit sämtliche notwendigen Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben Ziffer 7) wie auch für die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegolten sind. ZB 97 41 Urteil vom 21. Oktober 1997 ZB 97 42