{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_15", "Checksum": "12d31ad6e3113ab7ed3872f1ca1c5278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:49", "Checksum": "1341650c01a2c8ab7427fba442b4a3cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n74\ngung ist am 17. Dezember 1996 mitgeteilt worden, und die\nBeschwerdefüh- rer berufen sich in ihrer am 15. Januar 1997\naufgegebenen Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Gerichtsferien vom\n18. Dezember bis 2. Januar (Art. 62 Abs. 1 ZPO), so dass nach ihrem\nDafürhalten die Beschwerdefrist von zwan- zig Tagen (sei es nach Art.\n233 Abs. 2 oder nach Art. 237 Abs. 1 ZPO) ge- wahrt ist. Es ist demnach\nvorab diese Frage zu prüfen. Gelten nämlich die Gerichtsferien im\nvorliegenden Fall nicht, erübrigt sich eine Weiterleitung, da dann die Frist\noffensichtlich nicht eingehalten ist und auch der Bezirksgerichtsausschuss auf die Eingabe nicht eintreten könnte.\nb) Nach Art. 62 Abs. 1 ZPO stehen während der Gerichtsferien\ndie Fristen still und es dürfen während dieser Zeit im übrigen auch keine\nrich- terlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden. Von den\nGerichtsferien ausgenommen sind unter anderem Amtsbefehlsachen (Art.\n62 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) und Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder\nVerordnung ein sum- marisches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 62\nAbs. 2 Ziff. 4 ZPO).\nIhrem Zweck entsprechend müssen einstweilige Verfügungen\nbe- ziehungsweise vorsorgliche Massnahmen rasch, ja schlagartig erlassen\nwer- den können. Deshalb ist es nicht möglich, den Parteien bei deren\nErlass alle Rechtsschutzgarantien eines ordentlichen Prozessverfahrens zu\ngewähren (Guldener, a.a.O., S. 581). Dieser Grundgedanke kommt denn\nauch klar in Art. 52 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, wonach das blosse\nGlaubhaftmachen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils\nausreicht, um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu bewirken, und\ngemäss Abs. 3 des gleichen Ar- tikels kann ohne Anhören des\nGesuchsgegners eine vorläufige vorsorgliche Verfügung (sogenannte\nsuperprovisorische Verfügung) erlassen werden. Be- zeichnend für\nVerfahren und Entscheid sind demnach die charakteristischen Merkmale\ndes summarischen Verfahrens im Sinne der Art. 137 f. ZPO, wel- ches\nsich durch eine Beweismittelbeschränkung einerseits und durch einen\nbeschleunigten Verfahrensablauf andererseits auszeichnet. Aufgrund der\ndargelegten Verfahrenscharakteristik gelten für den Entscheid über\nvorsorg- liche Massnahmen folglich keine Gerichtsferien.\nFür das Rechtsmittelverfahren muss dies ebenfalls gelten. Bezüglich des Befehlsverfahrens hat der Kantonsgerichtsausschuss in PKG\n1986 Nr. 20 bestätigt, dass die Gerichtsferien auch im\nRechtsmittelverfahren kei- ne Anwendung finden. Das Befehlsverfahren\nist - dem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen entsprechend -\nebenfalls ein summarisches Verfah- ren, weshalb nur schon\naufgrund dieser Verfahrensgleichheit die im erwähnten Entscheid\ndargelegte Rechtsprechung bezüglich des Rechtsmit- telverfahrens\n75\nanalog angewendet werden muss. Diese Schlussfolgerung er- gibt sich\nauch aus Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes. Das\ncharakteristische Merkmal dieses Institutes ist die vorübergehende\nSiche- rung oder Regelung eines Zustandes oder Rechtsverhältnisses,\num beim\n\n76\nRechtsuchenden einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden\nNachteil abzuwenden, und daraus resultiert - wie bereits aufgezeigt - ein\nra- sches und abgekürztes Verfahren. Würde man diesen\nVerfahrensgrundsätzen aber lediglich vor erster Instanz entsprechen und\nim Rechtsmittelverfahren keine Beachtung mehr schenken, würde der\nvorsorgliche Rechtsschutz in sei- ner Schlagkraft eingeschränkt und der\nhinter diesem Institut stehende Schutzgedanke verwässert werden. Im\nInteresse eines wirksamen vorsorgli- chen Rechtsschutzes muss den\nerwähnten Verfahrensgrundsätzen eine um- fassende Wirkung\nzukommen, was bedeutet, dass diese auch im Rechtsmit- telverfahren\nanzuwenden sind. Aufgrund dieser Überlegungen finden die\nGerichtsferien im Rechtsmittelverfahren betreffend Erlass\nvorsorglicher Massnahmen keine Anwendung.\nDa die Beschwerdeführer die Gerichtsferien fälschlicherweise\nberücksichtigten, haben sie die Rechtsmittelfrist nach Art. 237 Abs. 1\nZPO unzweifelhaft nicht eingehalten. Aufgrund des weiter oben\nGesagten erü- brigt sich daher die Weiterleitung der Beschwerde an\nden Bezirksgerichts- ausschuss, da dieser ebenfalls nur einen\nNichteintretensentscheid fällen\nkönnte.\nZB 97 3 Urteil vom 21. April 1997\n\n16 - Vorsorgliche Massnahmen bei Ehescheidung (Art. 145\nZGB); Zuständigkeit zum Vollzug. Zuständig zum Vollzug der vorsorglichen Massnahmen ist - soweit nicht\ndie Kinderzuteilung bzw. Geldleistungen in Frage stehen, die durch die Vormundschaftsbehörde bzw. nach\nden Vorschriften des SchKG zu vollziehen sind - im innerkantonalen Verhältnis der anordnende Bezirksgerichtspräsident gestützt auf Art. 52 Abs. 4 ZPO und\nnicht der Kreispräsident im Verfahren gemäss Art. 252\nff. ZPO.\n\nErwägungen:\nZur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin unter\nHinweis auf das zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren\nergangene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. August 1996\ndie Zuständigkeit des Kreispräsidenten zur Vollstreckung von\nvorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB. Tatsächlich wurde in\njenem Entscheid festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob bei\nEheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB und bei vorsorglichen\n77\nMassnahmen gemäss Art. 145 ZGB die Vollstreckung\n- wenn keine Geldleistung vorliege oder wenn es nicht um Obhutsverhältnisse bei Kindern gehe - durch den Kreispräsidenten oder aber durch den\nan-\n\n78\n"}