{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_15", "Checksum": "12d31ad6e3113ab7ed3872f1ca1c5278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:49", "Checksum": "1341650c01a2c8ab7427fba442b4a3cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n72\nund ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaubhaft\nge- macht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder\ngutzumachender Nachteil droht. Ändern sich die Verhältnisse oder\nerweist sich die vorsorgli- che Massnahme nachträglich als\nungerechtfertigt, kann sie aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 52\nAbs. 5 ZPO). Der Sinn vorsorglicher Massnah- men besteht folglich\ndarin, einer Partei während der Prozessdauer vorsorg- lich Rechtsschutz\nzu gewähren, indem beispielsweise Anordnungen zur Si- cherung der\nStreitsache oder eine vorübergehende Regelung hinsichtlich eines\nRechtsverhältnisses erlassen wird. Eine Abschreibungsverfügung im\ndargelegten Verfahren über vorsorgliche Massnahmen stellt nun aber\nun- zweifelhaft keine Entscheidung bezüglich der Begründet- oder\nUnbegrün- detheit des eingeklagten Anspruchs dar, ansonsten in\nunzulässiger Weise ma- teriellrechtliche Vorentscheidungen getroffen\nwürden (vgl. auch Guldener,\na. a. O., S. 581). Desgleichen wurde im angefochtenen Entscheid auch\nnicht über Prozessvoraussetzungen oder über die gehörige Klageeinleitung\ngeur- teilt, was im übrigen ebenfalls nicht Sache des Massnahmerichters\nsein kann. Die angefochtene Verfügung ist folglich weder ein Sach- noch\nein Prozessur- teil im materiellen Sinne. Zudem handelt es sich in casu\nauch nicht um einen selbständigen Kostenentscheid im Sinne von Art. 232\nZiff. 7 ZPO. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung\ndemnach kein beschwerde- fähiger Entscheid im Sinne von Art. 232 ZPO.\nd) Vielmehr handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung\num eine Präsidialverfügung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO, welche\nmit Be- schwerde an den Bezirksgerichtsausschuss hätte angefochten\nwerden müs- sen. Nach der genannten Bestimmung steht dieses\nRechtsmittel gegen pro- zessleitende und vorsorgliche\nPräsidialverfügungen offen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.\nUnbestritten ist, dass den Verfahrensbeteiligten ge- gen den Erlass oder\ndie Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen die\nPräsidialbeschwerde nach Art. 237 Abs. 1 ZPO zur Verfügung steht. Was\nfür Entscheide über Anordnung oder Nicht-Anordnung von\nvorsorglichen Massnahmen gilt, muss aber ebenso für deren Aufhebung\nund die damit ver- bundene Abschreibung des Verfahrens massgebend\nsein, weil der Gerichts- präsident in beiden Fällen als Massnahmerichter\namtet. Aufgrund dieser funktionalen Identität und mangels einer\nanderweitigen gesetzlichen Rege- lung steht gegen\nAbschreibungsverfügungen des Gerichtspräsidenten im Verfahren über\nvorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 52 ZPO folglich die\nPräsidialbeschwerde gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO an den jeweiligen\nGe- richtsausschuss offen.\n73\nAus all diesen Gründen wird auf die Beschwerde im Sinne\nvon Art. 232 ZPO nicht eingetreten.\n2.a) Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde an den\nzustän- digen Bezirksgerichtsausschuss weiterzuleiten ist. Die\nangefochtene Verfü-\n\n"}