{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d27c4a57d9dc4e3575d950f37f92edb4e662b653c824c0d4a3c93c0186a8f33edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_15", "Checksum": "12d31ad6e3113ab7ed3872f1ca1c5278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:49", "Checksum": "1341650c01a2c8ab7427fba442b4a3cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngerichtsausschuss zugänglich. Die in casu angefochtene Kostenzuteilung ist\naufgrund obiger Erwägungen offensichtlich unhaltbar und lässt sich mit sachlichen Gründen auch vom Ergebnis her nicht mehr vertreten. Vielmehr ist\neine vollständige Überbindung der Gerichtskosten auf den in allen Punkten\nunterliegenden Kläger angebracht, der die Gegenpartei überdies im Sinne\nvon Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hat.\n8. Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde des Klägers als\nunbegründet, dringen demgegenüber die Beklagten mit ihrer Beschwerde\ndurch, so gehen die Kosten der vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klägers, der darüber hinaus die Gegenpartei auch für diese Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat. Dabei erscheint eine Entschädigung\nvon gesamthaft Fr. 9500.- als angemessen, womit sämtliche notwendigen\nAufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben Ziffer 7) wie\nauch für die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegolten sind.\nZB 97 41 Urteil vom 21. Oktober 1997\nZB 97 42\n\n15 - Vorsorgliche Massnahmen ( Art. 52 ZPO); Rechtsmittel.\n- Gegen die Abschreibungsverfügung im Verfahren zur\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich die Beschwerde gegen Präsidialverfügungen an\nden Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 237 ZPO\ngegeben (Erw. 1).\n- Im summarischen Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Einschluss des Rechtsmittelverfahrens gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 62\nAbs. 2 Ziff. 4 ZPO) ( Erw. 2).\n\nAus dem Sachverhalt:\nAm 4. Dezember 1996 reichte die X. AG beim Vermittleramt ein\nVermittlungsbegehren gegen die Nuova X. SA betreffend Firmenrecht ein. Am\nselben Tage stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, das Handelsregisteramt Graubünden sei anzuweisen, die Eintragung der Firma Nuova X. SA nicht vorzunehmen, und es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung der Straffolgen des Art.\n292 StGB zu untersagen, diese Firma zu verwenden. Der Bezirksgerichtspräsident entsprach diesem Gesuch mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Dezember 1996. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 beantragte die Gesuchstellerin dem Bezirksgerichtspräsidium, das Massnahmeverfahren mit\nKosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner abzuschreiben,\nweil sich letztere gemäss Vereinbarung vom 6. Dezember 1996 verpflichtet hat-\n\n71\nten, die Anmeldung der Firma Nuova X. SA beim Handelsregisteramt zurückzuziehen und auf die Verwendung dieser Firma zu verzichten. Mit Verfügung\nvom 17. Dezember 1996 schrieb der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren\nzur Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegner trat der Kantonsgerichtsausschuss nicht ein aufgrund folgender\n\nErwägungen:\n1. a) Nach Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des\nBezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Ferner ist die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich solche gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO gegeben.\nVorweg gilt es demnach zu prüfen, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen\nüberhaupt einen beschwerdefähigen Entscheid darstellt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 232 ZPO werden unter nicht berufungsfähigen Urteilen Sachurteile (mit einem Streitwert unter Fr. 8000.-)\nund mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendende Prozessurteile verstanden (PKG 1989 Nr. 16, PKG 1992 Nr. 24).\nb) Die richterlichen Entscheidungen werden in prozesserledigende und in prozessleitende Entscheide aufgeteilt. Letzteren ist eigen, dass sie\nden Gang des Prozessverfahrens betreffen, wogegen prozesserledigende\nEntscheide unmittelbar die Klage selbst zum Gegenstand haben und den\nProzess innerhalb einer Instanz ganz (Endentscheidung) oder zum Teil (Voroder Zwischenentscheidung) beenden. Bei prozesserledigenden Entscheiden muss unterschieden werden zwischen Sachurteilen im materiellen Sinne\n- welche einen Ausspruch des Gerichtes enthalten über Begründetheit oder\nUnbegründetheit eines materiellen klägerischen Anspruchs oder (im Falle\neines Vorurteils) über einzelne Fragen, von denen Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage abhängig ist - sowie Prozessurteilen, welche Entscheidungen über Prozessvoraussetzungen betreffen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 242; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 3. Aufl., § 37 N 93 ff.).\nc) Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine\nAbschreibungsverfügung im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche\nMassnahmen. Nach Art. 52 Abs. 2 ZPO erlässt der Einzelrichter oder der\nPräsident des sachlich zuständigen Gerichtes auf Antrag einer Partei die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes\n\n"}