15 - Vorsorgliche Massnahmen ( Art. 52 ZPO); Rechtsmittel. - Gegen die Abschreibungsverfügung im Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich die Beschwerde gegen Präsidialverfügungen an den Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 237 ZPO gegeben (Erw. 1). - Im summarischen Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Einschluss des Rechtsmittelverfahrens gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) ( Erw. 2).