Vielmehr ist eine vollständige Überbindung der Gerichtskosten auf den in allen Punkten unterliegenden Kläger angebracht, der die Gegenpartei überdies im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hat. 8. Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde des Klägers als unbegründet, dringen demgegenüber die Beklagten mit ihrer Beschwerde durch, so gehen die Kosten der vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klägers, der darüber hinaus die Gegenpartei auch für diese Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat.