70 gerichtsausschuss zugänglich. Die in casu angefochtene Kostenzuteilung ist aufgrund obiger Erwägungen offensichtlich unhaltbar und lässt sich mit sachlichen Gründen auch vom Ergebnis her nicht mehr vertreten. Vielmehr ist eine vollständige Überbindung der Gerichtskosten auf den in allen Punkten unterliegenden Kläger angebracht, der die Gegenpartei überdies im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hat.