Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist somit die vom Vorderrichter vorgenomme- ne Kostenzuteilung nicht haltbar, selbst nicht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Auch wenn in Art. 122 ZPO auf das richterliche Ermessen verwiesen wird (vgl. insbesondere Abs. 4 dieser Bestimmung), so bedeutet dies immer, dass dieses pflichtgemäss 71 ausgeübt werden muss.