122 ZPO vorzunehmen, mithin in der Re- gel aufgrund des Ausgangs des Prozesses, allenfalls unter Vorbehalt der in dieser Bestimmung aufgeführten weiteren Bemessungskriterien. Letztere sind in casu aber nicht gegeben. So hat sich der Kläger weder in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst gesehen, noch war der genaue Umfang des Anspruchs für diesen aus objektiven Gründen nicht überblickbar. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist somit die vom Vorderrichter vorgenomme- ne Kostenzuteilung nicht haltbar, selbst nicht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür.