Daraus folgt, dass eine Berücksichtigung der für Not- wegrechtsverfahren aufgestellten Bemessungskriterien und somit eine ana- loge Anwendung der enteignungsrechtlichen Bestimmungen diesfalls nicht Platz greifen kann. Aber auch eine spezielle Kostenzuteilung nach Billigkeitsgründen drängt sich aufgrund obiger Erwägungen nicht auf. Vielmehr ist die Kostenzuteilung in Streitsachen betreffend Ablösung einer Dienst- barkeit nach den Regeln des Art. 122 ZPO vorzunehmen, mithin in der Re- gel aufgrund des Ausgangs des Prozesses, allenfalls unter Vorbehalt der in dieser Bestimmung aufgeführten weiteren Bemessungskriterien.