er kann den Be- rechtigten zur Ablösung verurteilen (Leistungsurteil) und kann dem Ver- pflichteten endlich die Lastenfreiheit zusprechen. Damit verhält es sich wie in einem Forderungsprozess, wobei es insbesondere um die zwischen den Parteien strittige Feststellung des Untergangs eines Interesses geht, was durchaus mit der Ausgangslage eines üblichen Forderungsprozesses vergli- chen werden kann. Daraus folgt, dass eine Berücksichtigung der für Not- wegrechtsverfahren aufgestellten Bemessungskriterien und somit eine ana- loge Anwendung der enteignungsrechtlichen Bestimmungen diesfalls nicht Platz greifen kann.