Diese Konstellation trifft vorliegendenfalls aber gera- de nicht zu. Abgesehen vom - abgewiesenen - Feststellungsbegehren der fraglichen Dienstbarkeit, die eng mit der Frage der Ablösbarkeit der Servi- tut verbunden ist, geht es in diesem Prozess darum, dass der Richter feststellt, dass der Verpflichtete zur Ablösung der Last berechtigt sei; er kann den Be- rechtigten zur Ablösung verurteilen (Leistungsurteil) und kann dem Ver- pflichteten endlich die Lastenfreiheit zusprechen.