Sodann geht es auch nicht an, die für den Fall des Not- wegrechts aufgestellten Grundsätze auf den Fall der Ablösung einer Dienst- barkeit zu übernehmen. In jenen Fällen ist der Grundgedanke der Ausnah- meregelung der Kostenzuteilung derjenige, dass der Notwegrechtsbelastete ohne sein Verschulden in ein Verfahren verwickelt werden kann, so dass nach dem Verursacherprinzip der Notwegrechtsberechtigte, der dieses Verfahren veranlasst hat, für die damit verbunden Kosten aufkommen muss (vgl. hier- zu PKG 1991 Nr. 10). Diese Konstellation trifft vorliegendenfalls aber gera- de nicht zu.