70 Dienstbarkeiten gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB bezüglich der Kostenfolge von Art. 122 ZPO abzuweichen. Zum einen bleibt festzuhalten, dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf. Dies zeigt auch die Tatsache, dass gemäss kantonsrichterlicher Rechtsprechung nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen. Sodann geht es auch nicht an, die für den Fall des Not- wegrechts aufgestellten Grundsätze auf den Fall der Ablösung einer Dienst- barkeit zu übernehmen.