122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Recht- sprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Re- gel abgewichen werden und weitere, in Art. 122 ZPO nicht erwähnte Umstände können berücksichtigt werden.