122 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird da- bei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, können die aussergerichtli- chen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen.