Danach hätten sämtliche Verfahrenskosten der unterlegenen Partei auferlegt werden müssen und sie hätten zudem Anspruch auf eine unge- kürzte ausseramtliche Entschädigung. b) Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Re- geln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der ge- naue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 ZPO).