In entsprechender Anwendung von Art. 114 EntG auferlegte der Bezirks- gerichtspräsident somit die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem vollum- fänglich unterlegenen Kläger und zu einem Drittel der vollumfänglich obsiegenden Gegenpartei, welcher er zudem eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zusprach. Dagegen wehren sich die Beklagten mit der Be- gründung, die Kostenregelung sei zu Unrecht nicht nach Art. 122 ZPO er- folgt. Danach hätten sämtliche Verfahrenskosten der unterlegenen Partei auferlegt werden müssen und sie hätten zudem Anspruch auf eine unge- kürzte ausseramtliche Entschädigung.