70 7.a) Gestützt auf die Beschwerde des Beklagten bleibt noch die vorinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen. Diesbezüglich hat der Vor- derrichter die enteignungrechtlichen Normen analog angewendet, mit der Begründung, der diesem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt stehe einem Notwegrechtsanspruch sehr nahe. In diesen Fällen würden wiederum gestützt auf Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kosten- regelung die enteignungsrechtlichen Bestimmungen analog angewendet. In entsprechender Anwendung von Art.