Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Klage auf Feststellung der fraglichen Dienstbarkeit abgewiesen, demgegenüber aber die Widerklage der Beklagten gutgeheissen und demzufolge verfügt, dass die entsprechende Servitut im Grundbuch zu löschen ist.