Mit anderen Worten darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als zu jenem, zu dem sie errichtet worden ist (vgl. BGE 107 II 331 sowie Liver, a. a. O., N 59 und 63 zu Art. 736 ZGB). Diesbezüglich hat aber die Vorinstanz in verbindlicher Weise und zutreffend festgehalten, dass der dienstbarkeitsberechtigte Eigentümer kein Interesse geltend machen konnte, welches sich mit dem ursprünglichen Zweck, zu dem die Dienstbarkeit begründet worden ist, vereinbaren lässt. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.