Bei der Geltendmachung dieses Interesses übersieht der Kläger hingegen, dass dieses Interesse gerade nicht vom ursprünglichen landwirtschaftlichen Zweck und Inhalt der Servitut gedeckt ist. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB versteht die Rechtsprechung nämlich einzig das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung der Servitut gemäss deren ursprünglichen Inhalt und Umfang im Sinne von Art. 738 ZGB. Mit anderen Worten darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als zu jenem, zu dem sie errichtet worden ist (vgl. BGE 107 II 331 sowie Liver, a. a. O., N 59 und 63 zu Art.