nem Gemüsegarten versehen war und auf welchem später bis ungefähr im Jahre 1980 eine Holzbaracke stand. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Parzellenteile von den jeweiligen Eigentümern zur Zeit als Parkplatz benutzt werden und je nach Ausgang des Verfahrens eine der beiden Parteien auf ihren Autoabstellplatz verzichten muss. Bei der Geltendmachung dieses Interesses übersieht der Kläger hingegen, dass dieses Interesse gerade nicht vom ursprünglichen landwirtschaftlichen Zweck und Inhalt der Servitut gedeckt ist.