Die Einwände des Klägers, die fragliche Dienstbarkeit habe für das berechtigte Grundstück nicht alle Interessen verloren, so dass eine Löschung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB nicht rechtens sei, gehen an der Sache vorbei. Diesbezüglich ist zwar zuzugestehen, dass das strittige Ökonomiegebäude mit Keller und Öltankraum auf der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle nur von der Quartierstrasse im Bereiche des Streitobjektes her erreicht werden kann, und zwar entweder über den mit der strittigen Servitut belasteten Bodenstreifen oder dann über das vorgelagerte Land des Klägers selbst, eben dem Streifen, welcher in früheren Jahren mit Obstbäumen und ei-