Zum anderen lässt sich auch aus der vereinbarten, bescheidenen Gegenleistung herleiten, dass dieses Servitut auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt war und nicht auch noch weitergelten sollte, sobald eine Benützung dieser Dienstbarkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist. Dass das fragliche Gebäude im heutigen Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und somit eine Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist, hat der Vorderrichter in rechtsverbindlicher Hinsicht festgestellt. 6.