69 wirtschaftlichen Interessen beschränkt waren. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufzählung der Rechte, die einerseits dem Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle zugesprochen wurden. Zum anderen lässt sich auch aus der vereinbarten, bescheidenen Gegenleistung herleiten, dass dieses Servitut auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt war und nicht auch noch weitergelten sollte, sobald eine Benützung dieser Dienstbarkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist.