68 Dienstbarkeit nicht einzig aus dem stichwortartigen Eintrag im Grundbuch, sondern insbeson- dere auch aus dem Erwerbsgrund hergeleitet, welcher, wie bereits mehrfach erwähnt, im vermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888 zu er- blicken ist. Darin wurden nun alle landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten, die in dieser Zeit denkbar waren, aufgeführt, wobei für das Gericht keine Zweifel bestehen, dass Sinn und Zweck dieser Nutzung auf die land-