Diese Über- legungen gelten vorliegendenfalls umso mehr, als der fragliche Grund- bucheintrag einseitig durch den Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle mit dem entsprechenden Stichwort veranlasst worden ist, die da- maligen Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle demgegenüber erst nach dem Eintrag im Sinne von Art. 969 ZGB schriftliche Mitteilung darüber erhielten und die heutigen Eigentümer der dienstbarkeitsbelaste- ten Parzelle diese erst nach diesem Eintrag erworben haben. Zum gleichen Ergebnis über das Aussagevermögen und die rechtliche Wirkung eines sol- chen Eintrages gelangt man im