Insbesondere dürfe lediglich aus diesem Eintrag nicht abge- leitet werden, dass das Wegrecht unbeschränkt und ungehindert bestehe. Eine Auslegung, die, auf den Wortlaut des Eintrages sich stützend, eine Ser- vitut ohne Schranken bejahen würde, wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (vgl. zu alledem PKG 1963 Nr. 29).