Dies treffe vorliegendenfalls aber eben gerade nicht zu. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits im Jahre 1963 hat das Kantonsgericht von Graubünden beispielsweise entschieden, dass sich einzig aus dem im Grundbuch eingetragenen Stichwort «Durchfahrtsrecht» nicht entnehmen lasse, wieweit die Servitut ausgeübt werden dürfe. Insbesondere dürfe lediglich aus diesem Eintrag nicht abge- leitet werden, dass das Wegrecht unbeschränkt und ungehindert bestehe.