Die Rechte und Pflich- ten dieser Dienstbarkeit würden sich nämlich deutlich aus dem entsprechenden Grundbucheintrag ergeben. Gemäss Praxis und Doktrin genüge nämlich ein Stichwort «Fuss- und Fahrwegrecht» für ein unbedingtes, zeitlich unbe- schränktes, für die Hin- und Wegfahrt geeignetes Fahrwegrecht. Der Rückgriff auf den Erwerbsgrund, mithin den Vergleich aus dem Jahre 1888, verletze so- mit Art. 738 Abs. 1 ZGB. Ein Rückgriff auf diesen Beleg wäre nur statthaft ge- wesen, sofern sich der Inhalt dieser Servitut nicht genau aus dem Eintrag erge- ben hätte. Dies treffe vorliegendenfalls aber eben gerade nicht zu.