67 der Stall sei seit 1965 nicht mehr (landwirtschaftlich) benutzt worden. Auf je- den Fall fehlen diesbezüglich Behauptungen und Beweise, dass das fragliche Gebäude noch nach diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich benutzt worden sei. 5. In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den vermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888 für die Frage des Inhalts der strittigen Servitut abgestellt. Die Rechte und Pflich- ten dieser Dienstbarkeit würden sich nämlich deutlich aus dem entsprechenden Grundbucheintrag ergeben.