66 Amtsbefehlsver- fahrens durchgeführten Augenscheins angetroffenen Situation belegt ist. Der genaue Zeitpunkt, ab welchem der fragliche Stall und Heuboden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, lässt sich zwar aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Diesbezüglich gab der Zeuge E. jedoch zu Protokoll,